Basketball Club Erzgebirge e.V.
Stand 25.02.2025
Präambel
Der Verein Basketball Club Erzgebirge e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller Mitglieder orientieren.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein tritt für ein doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischen Extremismus.
Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
I. Grundlagen des Vereins
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der im Jahre 2025 in Aue-Bad Schlema gegründete Verein führt den Namen Basketball Club Erzgebirge e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Aue-Bad Schlema.
- Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz eingetragen und führt den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck, Zweckverwirklichung und Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere Basketball.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, vornehmlich durch die Organisation von sportlichen Übungen und Durchführung von Trainingseinheiten und Wettkämpfen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Vereinsmitgliedschaft und Beitragswesen
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnung in der jeweiligen Fassung an.
- Der Vorstand kann auf Antrag eine für maximal einen Monat befristete beitragsfreie
Schnupper-Mitgliedschaft gewähren. Eine derartige Mitgliedschaft beinhaltet kein
Stimmrecht bei Versammlungen des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
a. Ordentliche Mitglieder
b. Fördernde (außerordentliche) Mitglieder
c. Ehrenmitglieder - Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.
- Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen
werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen
wollen. - Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins
besonders verdient gemacht haben. Sie sind beitragsfrei und haben in der
Mitgliederversammlung Stimmrecht. - Gegen Mitglieder, die gegen die Vereinssatzung verstoßen oder grob und fahrlässig
gegen Sportgrundsätze und -gesetze verstoßen haben, können nach vorheriger
Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a. Verweis
b. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den
Veranstaltungen des Vereins
c. Verminderung der Mitgliedsrechte
d. Ausschluss aus dem Verein
§5 Rechtliche Stellung Minderjähriger
- Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig i. S. d. BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben, diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
- Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben. Sie üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von deren Wahrnehmung ausgeschlossen.
- Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a. Mit dem Tod des Mitglieds
b. Durch den Austritt des Mitglieds
c. Durch Ausschluss aus dem Verein - Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur
zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. - Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des
Mitglieds gegenüber dem Verein. - Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben davon
unberührt. - Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied über
die Beendigung der Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung, ist möglich.
§7 Beiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Es können zusätzliche Aufnahmegebühren,
Umlagen, Gebühren für besondere Leistung des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. - Über Höhe und Fälligkeit entscheidet der Vorstand durch Beschluss, mittels Beitragsordnung.
- Die Zahlung erfolgt halbjährlich oder jährlich ausschließlich per Bankeinzug.
- Neue Mitglieder zahlen jeweils nur den anteiligen Betrag für das angebrochene Jahr. Die Zahlung beginnt ab dem Monat, in dem der Aufnahmeantrag genehmigt wurde.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der
Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen. - Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten
ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am
SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. - Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§8 Datenschutz
- Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die weiteren Einzelheiten der
Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
III. Die Organe des Vereins
§9 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand - Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der
Amtszeit, dem Rücktritt oder der Abberufung. - Die Organfunktion setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
- Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu
die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
§10 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere
Mitglieder können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. - Gewählt werden können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
§11 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von 14 Tagen in Textform und unter Angaben der Tagesordnung einberufen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Die Einladung kann per Briefpost, E-Mail oder ähnlicher technischer Einrichtungen übermittelt werden.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden abzuhalten.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
- Die Entscheidung über die Satzungsänderung sowie über die Auflösung des Vereins ist mit 2/3 Mehrheit zu fällen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
- Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und von dem, von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer, zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Jahresplanung
b. Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
c. Entlastung des Vorstandes
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
e. Wahl des Vorstandes
f. Wahl des Kassenprüfers
§12 Vorstand gem. § 26 BGB
- Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus
- i. Vorsitzender
- ii. 1. Stellvertretender Vorsitzender
- iii. 2. Stellvertretender Vorsitzender
- iv. Schatzmeister
- v. Sportlicher Leiter
- Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
- Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt so lang im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Fachaufgaben Ausschüsse berufen. Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis.
- Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. Die Bewilligung von Ausgaben
c. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern - Der erweiterte Vorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
- Die Haftung des Vorstandes dem Verein gegenüber wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
- Für die im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen, nebenberuflichen Tätigkeit anfallenden eigenen Aufwendungen können Mitglieder und Vorstandsmitglieder einen pauschalen Aufwandersatz erhalten.
§13 Abteilungen
- Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständig Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und
Schließung von Abteilungen beschließen. - Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der
Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgewählte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter benennen, kann dieser vom geschäftsführenden Vorstand benannt werden. Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Gesamtvorstandes. - Der Gesamtvorstand kann einen Abteilungleiter unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
- Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
§14 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder oder sich zur Verfügung stellender Nichtmitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
- Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem Grund aus, kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit des Kassenprüfers bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
- Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören.
- Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
- Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a. Der Vorstand mit einer Mehrheit von 3⁄4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b. Von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. - Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3⁄4 der Anwesenden beschlussfähig ist.
- Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern ausschließlich das Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Aue-Bad Schlema zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§16 Gültigkeit der Satzung
- Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.02.2025 beschlossen.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft